Fortbildungspflicht von Zahnärzten
Für alle Vertragszahnärzte besteht seitdem 01. Juli 2004 die Pflicht zur fachlichen Fortbildung. Die Fortbildung erstreckt sich je nach den Erfordernissen seiner Berufsausübung auf die Gebiete der Medizin, der Zahnmedizin oder der Psychotherapie.
Der Nachweis über die Fortbildung muss alle fünf Jahre gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung erbracht werden. Wird der Fortbildungsnachweis nicht erbracht, erfolgt zunächst eine Kürzung des Honorars. Verstreichen weitere zwei Jahre, in denen der Vertragszahnarzt seiner Verpflichtung zur Weiterbildung nicht nach kommt, wird die Kassenärztliche Vereinigung einen Antrag auf Entziehung der Zulassung stellen.
Regelungen zur Fortbildunsverpflichtung des Zahnarztes/der Zahnärztin finden sich in der Musterberufsordnung der Bundesärztekammer bzw. in den Berufsordnungen der Landeszahnärztekammern.
Zuletzt aktualisiert: 25.9.2013









