Patientenrechte in der Kieferorthopädie

Das Patientenrechtegesetz trat am 26.2.2013 in Kraft. es dient im Wesentlichen dazu, die Rechte der Patienten zu stärken und die zugehörigen Gesetze übersichtlich zu bündeln. Weiter Informationen finden Sie unter www.patienten-rechte-gesetz.de, www-bmj-bund.de oder www.bmg.bund.de. 

Die wesentlichen Änderungen finden Sie im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den Paragrafen 630a bis 630h sowie im Sozialgesetzbuch (SGB) in den Paragrafen 13, 66 und 73b.

Überblick Ihrer Rechte bezüglich der kieferorthopädischen Therapie

  1. In Paragraf 630a BGB ist der Behandlungsvertrag zwischen Ihnen und dem Kieferorthopäden beschrieben.
  2. Die kieferorthopädische Behandlung muss nach den üblichen ärztlichen Standards vorgenommen werden (Sorgfaltspflicht), siehe hierzu § 630a BGB.
  3. Der Patient hat ein Selbstbestimmungsrecht über den Behandlungsumfang oder Eingriffe.
  4. Sie müssen vorab Ihre Einwilligung zur Behandlung geben  (§ 630d BGB).
  5. In § 630e BGB wird die Selbstbestimmungs- und Eingriffsaufklärung geregelt. Hierbei ist Ihr Kieferorthopäde dazu verpflichtet, Sie über die Schritte der kieferorthopädischen Therapie aufzuklären. Die Informationen müssen ausreichen, um Ihnen eine gesicherte Entscheidung bezüglich der Maßnahmen zu ermöglichen. Die Absprachen sollten schriftlich festgehalten werden. 
  6. Die Dokumentation Ihrer Daten ist in § 630f BGB geregelt.
  7. Für die Patientendaten besteht genereller Datenschutz.
  8. Die Möglichkeit, Einsichtnahme in Ihre Akte zu erhalten, regelt § 630g BGB. 
  9. § 630h BGB regelt die Beweislast des Kieferorthopäden, wenn Versäumnisse in Bezug auf die Aufklärung oder Behandlungsfehler auftreten.  
  10. Ihr Kieferorthopäde darf Ihre persönlichen Daten nicht an Dritte weitergeben (Schweigepflicht). Bei Zuwiderhandlung kann er nach § 230 Strafgesetzbuch dafür geahndet werden. 
  11. Schadenersatzforderungen (§ 280 BGB) können bei Gutachter- oder Schlichtungsstellen kostenfrei bearbeitet werden. Allerdings werden Kosten fällig, wenn darüber hinaus ein Anwalt hinzugezogen werden muss.
  12. Beschwerden können über den Kieferorthopäden hinaus auch an die Ärztekammern, den Verbraucherschutz und die Krankenkassen (§ 66 SGB V) gerichtet werden. 

- Mehr Informationen zu den allgemeinen Patientenrechten auf der Homepage des Bundesministeriums für Justiz (www.bmj.bund.de) -


Zuletzt aktualisiert: 27.1.2014

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